Die Beschneidung von Knaben,… …die sogenannte Zirkumzision!

Publiziert am 26. September 2012 von Erol Oezkara –  Die Presse ist voll von Berichten über das die Diskussionen auslösende Urteil der Berufungskammer des Landgerichts (LG) Köln

Alle Medien sind voll von Diskutanten und die irrsinnigsten Argumente werden ausgetauscht, so dass keiner mehr durchschaut, worum es eigentlich geht.Der ganze Medienrummel und die große Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit hat sogar dazu geführt, dass sich Landespolitiker in Berlin damit beschäftigen.

Zum einen scheint das Gefühl der Betroffenen, es bestehe eine Rechtsunsicherheit, zum anderen der Staat mische sich unerlaubt in die Religionsausübungsfreiheit ein, bei manchem Politiker im Hinblick auf die Wähler einen Reflex auszulösen. Der öffentliche Druck der jüdischen Gemeinden und der islamischen Verbände scheint gewirkt zu haben. Der Justizsenator Thomas Heilmann sah sich veranlasst, eigenmächtig in dieser Angelegenheit aktiv zu werden und zu erklären, dass Eltern ihre männlichen Kinder von Ärzten beschneiden lassen können, wenn sie ihre Religionszugehörigkeit bzw. ihre religiöse Motivation durch Bescheinigung ihrer Religionsgemeinschaft nachweisen und der Eingriff nach den Regel der ärztlichen Kunst (de lege artis) durch einen Facharzt durchgeführt wird. Die Berliner Staatsanwaltschaft werde in diesen Fällen nicht ermitteln.

Er hatte es sicher gut gemeint, die erhoffte Beruhigung der islamischen Verbände und der jüdischen Gemeinden ist nicht eingetreten, genauso wenig wie die Beseitigung einer unklaren rechtlichen Situation. Im Gegenteil, alle gemeinsam machten darauf aufmerksam, dass es in Deutschland eine Bekenntnisfreiheit gebe, die einem solchen Nachweis widerspreche und diese Beschneidungen seien seit tausenden von Jahren auch von Beschneidern (Mohel) durchgeführt worden.

Nun möchte ich mit diesem Beitrag sowohl die juristische und die gesellschaftspolitische Situation beschreiben.

1.) Worum geht es bei den Knabenbeschneidungen?

a) in der jüdischen Religion:

Die Beschneidung soll eine von Jahwe Abraham gegenüber mitgeteilte Sitte gewesen sein, alle männlichen Nachfahren am 8. Tag nach der Geburt zu beschneiden. Durch die Beschneidung wird der Bund mit Gott begründet.

Danach hat die Beschneidung am 8. Tag nach der Geburt des Knaben stattzufinden, selbst dann wenn Sabbat oder Jom Kippur ist. Die Beschneidung ist somit das wichtigste Gebot und hat nach wohl herrschender Auffassung Vorrang vor den anderen Geboten und eine Ausnahme ist nicht erlaubt. Der Ritus der Beschneidung ist im einzelnen auf diversen Internetseiten nachzulesen.

Nicht nur die männlichen Neugeborenen auch erwachsene Männer müssen sich beschneiden lassen, wenn sie zum Judentum übertreten wollen.

b) in der islamischen Religion:

Die Beschneidung ist im Koran nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch ist sie in der Sunna beschrieben. Unter Sunna werden die Sitten, Bräuche, Werte und Normen aller arabischen Stämme zusammengefasst, die wahrscheinlich schon aus der vorislamischen Zeit stammen. Im Islam versteht man unter Sunna die Summe der nach zu lebenden und zu befolgenden Werte und Taten des Propheten Mohammed, die sich auch auf  den Alltag beziehen.

Neben der Beschneidung gehören zur rituellen Reinheit gleichwertig die Rasur der Schamhaare, das Schneiden der Fuß- und Fingernägel, das Kurzschneiden des Schnurrbartes sowie das Rasieren der Achselhaare dazu. Die Beschneidung ist keine der fünf Säulen des Islams.

Dennoch gilt die Beschneidung bei vielen Muslimen als Pflicht. Sie wird in der Regel bis zur Pubertät durchgeführt und kann bei Konvertierten jederzeit durchgeführt werden.

2.)   Die Rechtslage

Die Entscheidung der Berufungskammer am LG Köln hat für Aufsehen gesorgt, weil sie die medizinisch nicht indizierte, religiös motivierte Knabenbeschneidung, auch mit Einwilligung der Sorgeberechtigten und durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, für grundsätzlich strafbar hält.

 a) Die Vorgeschichte zum Urteil

Warum kommt diese Entscheidung erst jetzt?

In den Medien und in der Öffentlichkeit wird diese Entscheidung als schwerer Eingriff in Religionsausübungsfreiheit wahrgenommen, was sie sicher auch ist. Nach Jahrhunderten in Deutschland durchgeführten Beschneidungen komme diese Entscheidung völlig unvermittelt und ein bisschen spät.  Diese Wahrnehmung ist nachvollziehbar, aber wohl auch erklärbar.

Zum einen haben sich den Gerichten, insbesondere den Kriminalgerichten wohl keine Gelegenheiten ergeben, eine solche „Tat“ zu bewerten. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Die Staatsanwaltschaften haben zum einen bisher die strafrechtliche Relevanz nicht erkannt, zum anderen geglaubt, dass eine religiös motivierte Beschneidung mangels gesellschaftlicher und politischer Diskussion und damit mangels Verhaltensmissbilligung und gesellschaftlicher Akzeptanz durch Sozialadäquanz grundsätzlich keine Körperverletzung darstellen könne. Zum anderen haben sich die veränderten gesellschaftlichen Sichtweisen in unserem Land erst sehr spät in den Gesetzen wiedergefunden.

So wurde der § 1300 BGB (Kranzgeld) erst durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrecht vom 04.Mai 1998 ersatzlos gestrichen. Das “Kranzgeld“ war eine finanzielle Entschädigung, die eine Verlobte von ihrem Verlobten  verlangen konnte, wenn sie ihm auf Grund des Eheversprechens die „Beiwohnung“ erlaubt hatte und dadurch ihre Jungfräulichkeit verlor und der Verlobte das Verlöbnis beendete. Auch neu verlobte Witwen hatten diesen Anspruch.  Auch wenn dieser Anspruch keine besondere rechtliche Bedeutung mehr hatte, sind Klagen bis in das Jahr 1993 bekannt.

Genauso spät kam die damals längst fällige Reform des Kindschaftsrecht von 1998. Das „Kindeswohl“ wurde durch die Rechtsprechung im Laufe der Zeit stets anders bewertet. Gerade die Frage des elterlichen „Züchtigungsrecht“, das im übrigen wohl auch tausende von Jahren Bestand hatte, war die letzten Jahrzehnte vor der Reform des Kindschaftsrecht von 1998 umstritten. Das dürfte heute wohl völlig unstrittig sein. Die Reform des Kindschaftsrecht von 1998 räumte Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und schützt diese vor körperlichen Bestrafungen, aber auch vor seelischen Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Mit dieser Reform sind die Bedürfnisse des Minderjährigen in den Mittelpunkt gerückt worden.

Die gesellschaftlichen und letztendlich die oben beschriebenen rechtlichen Veränderungen erklären, warum dieses Urteil erst jetzt und so unvermittelt kommt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass bereits im Jahr 2004 ein türkischstämmiger Beschneider wegen gefährlicher Körperverletzungen, von den Medien unbeachtet, verurteilt wurde. In dem späten Bekanntwerden des Kölner Urteils ein Indiz für eine besondere Ablehnung von Religion im Allgemeinen oder im Besonderen zu sehen, ist völlig abwegig. Sicher hätte auch schon in Jahren nach 2000 eine solche Entscheidung erfolgen können. Das eine oder andere Gericht hat sich dieser Frage entzogen, wenn es denn rechtlich möglich war. Nach meinem Gefühl wohl eher, weil man einen Aufschrei der betroffenen Religionsgemeinschaften fürchtete. Nur der Berufungsrichter in Köln hatte mit seinen Schöffen den Mut so zu entscheiden.

b) Was ist bei dieser Rechtsauffassung strittig?

aa) Zunächst erst einmal zum Fall, den das LG Köln zu entscheiden hatte.

Der Angeklagte, ein Arzt, führte in seiner Praxis unter örtlicher Betäubung eine Beschneidung eines vierjährigen Jungen durch. Diese mit einem Skalpell nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Operation wurde auf Wunsch der Eltern ohne medizinische Indikation  durchgeführt. Die Eltern gehören der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Der angeklagte Arzt vernähte die Wunden mit vier Stichen und versorgte die Wunde erneut bei einem Hausbesuch am gleichen Abend.  Zwei Tage später wurde der Junge von seiner Mutter in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht, um die Nachblutungen behandeln zu lassen. Erst dort konnten die Nachblutungen gestillt werden.

Das zuständige Amtsgericht hat den angeklagten Arzt vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Köln Berufung ein.Die Berufungskammer stellte fest, dass diese Handlung des Arztes den objektiven und subjektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllt.

Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass auch unter dem bereits oben genannten Grund der Sozialadäquanz im Hinblick auf die hier vorliegende Einwilligung der Eltern aus religiösen Gründen kein Tabestandsausschluß erfolgen könne. Auch wenn dieser Eingriff sozial unauffällig, allgemein gebilligt und historisch üblich sei, könne dies nicht grundsätzlich einer Strafbarkeit entgegenstehen.

Das Gericht schloss im Weiteren das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen aus. Aus dem Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung folge keine Rechtfertigung, weil dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung Vorrang zu komme.

Die Einwilligung der Eltern stelle keine Rechtfertigung dar. Gemäß § 1627 BGB sind vom Sorgerecht nur Erziehungsmaßnahmen gedeckt, die dem Wohl des Kindes dienen. Weder   unter dem Aspekt der Ausgrenzung des Jungen durch das jeweilige gesellschaftliche Umfeld noch unter dem Aspekt der religiösen Erziehung sei dem Kindeswohl mit diesem Eingriff ausreichend gedient.

Auch stehen die Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 2; 6 Abs. 2 GG nicht als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zur Verfügung. Diese Grundrechte werden durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit begrenzt und müssen zurücktreten.  Eine solche Wertung habe schließlich auch einfach gesetzlich in § 1631 Abs. 2, S.1 BGB seinen Niederschlag gefunden. Auch Art. 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. WRV vermag zu keinem anderem Ergebnis führen, denn die staatsbürgerlichen Rechte dürfen nicht durch die Ausübung der Religionsfreiheit beschränkt werden.

Im übrigen merkt das Gericht an, dass eine Beschneidung, auch wenn sie zur Vermeidung von Ausgrenzung innerhalb des eigenen religiösen Umfeldes durchgeführt wird, nicht dem Kindeswohl diene.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, rechtfertige, die in der religiösen Beschneidung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nicht. Dies folge auch aus der Wertung des §1631 Abs. II BGB.  Die Beschneidung sei dauerhaft und irreversibel. Dieser Eingriff mache es für das Kind später auch schwieriger über seine Religionszugehörigkeit selbst zu entscheiden. Für die Eltern sei es dagegen zumutbar abzuwarten, ob sich der Junge später, nach Eintritt seiner Religionsmündigkeit für die Beschneidung als sichtbares Zeichen seiner islamischen Religionszugehörigkeit entscheide.

Der Arzt wurde in dieser Entscheidung entschuldigt und straffrei gestellt, weil er zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen konnte, dass er von der Rechtmäßigkeit seiner  Handlung ausging. Rechtsrat hätte er sich auch nicht holen können, weil es keine ausreichende Rechtspraxis gebe und die Literatur diese Frage unterschiedlich behandele.

bb) Wie ist dieses Urteil rechtlich einzuordnen und welche rechtliche Kritik gibt es?

(1)  Rechtfertigungsgrund Grundgesetz

Einer der zentrale Aussagen dieses Urteils ist die Grundrechtsabwägung der elterlichen Erziehungsfreiheit und der Religionsausübungsfreiheit, Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 4 Abs. 2 GG gegenüber der Menschenwürde und der Freiheit auf körperliche Unversehrtheit, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG. Diese auch in der Öffentlichkeit heiß diskutierte Frage ist für die Beurteilung, ob der medizinisch nicht indizierte, religiös motivierte Eingriff gerechtfertigt ist, völlig nachrangig. Diese Frage stellt sich erst, wenn es eine rechtliche Regelung gibt, die auch von der Bundesregierung geplant ist und diese Eingriffe einfach gesetzlich legitimieren soll. Dann wird nach meiner Einschätzung das Bundesverfassungsgericht diese Abwägung vornehmen und überprüfen müssen, ob eine solche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Ich denke rein rechtlich wird das Verfassungsgericht zu demselben Ergebnis kommen müssen, wie das LG Köln. Ich halte es aber für möglich, dass das Verfassungsgericht auch eine politische Entscheidung nicht zugunsten der Religionsausübungsfreiheit, sondern zugunsten der jüdischen und islamischen Religionsverbände fällen wird.

Für die Frage der Rechtswidrigkeit ist diese grundrechtliche Abwägung , wenn überhaupt, nur nachrangig. Die religiöse Beschneidung als Handlung ist sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmäßig, anders als die Taufe. Das ändert sich auch nicht, wenn die Beschneidung durch einen Arzt de lege artis durchgeführt wird. Es macht strafrechtlich bei der Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der einfachen Körperverletzung keinen Unterschied, wer die Beschneidung durchführt. Dazu interessant der Fall, den das LG Frankfurt zu entscheiden hatte: V ist ein türkischstämmiger Arzt, von seiner Ehefrau geschieden. Sie haben einen gemeinsamen siebenjährigen Sohn (S). Die geschiedene Mutter (M) ist allein sorgeberechtigt. V nutzt den Besuch seines Sohnes zur religiös motivierten  Beschneidung und führt diese de lege artis selbst durch, obwohl er weiß, dass die Mutter gegen die Beschneidung des S ist.

Dieser Fall macht sehr schnell deutlich, warum es überhaupt nicht auf die religiöse  Motivation ankommen kann, denn hier kommt es nur auf die sorgerechtliche Frage an. Die religiöse Motivation des Vaters ist unerheblich. Ähnlich gelagert sind alle anderen Fälle, wie das Stechen von Ohrlöchern, das Anlegen von „Segelohren“, die operative Entfernung von Warzen oder Geschwulsten. Alle diese Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit von Minderjährigen sind nach Auskünften von Ärzten  medizinisch nicht indiziert, von vielen Eltern jedoch gewollt, meist mit dem Argument eine „Stigmatisierung“ ihrer Kinder im Sinne des „Kindeswohl“ vermeiden zu wollen. Ähnlich war die frühere Argumentation hinsichtlich des elterlichen Züchtigungsrechts. Auch der „kleine Klaps“ oder die „Backpfeife“, die den Vater oder die Mutter mehr  schmerzte, als das Kind, war eine Jahrtausende alte Erziehungsmethode und wurde stets mit dem Dienen für das „Kindeswohl“ begründet. Auch hier ist heute völlig unstrittig, dass die körperliche Züchtigung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist und diese Handlungen vorsätzliche und nicht zu rechtfertigende Körperverletzungen darstellen.

 

Ob dies von der Mehrheit der Einwanderer mit einem muslimischen Hintergrund ebenfalls mehrheitlich so gesehen wird, wage ich zu bezweifeln.

Der Gesetzgeber hat dies jedenfalls, wie bereits erwähnt, einfach gesetzlich zum Ausdruck gebracht, vgl. §§ 1627 ff. BGB. Alle medizinisch nicht indizierten Eingriffe dienen nicht dem Kindeswohl, weil die mit diesen Eingriffen verbundenen Risiken und Nachteile, seien es auch nur die Schmerzen, die angestrebten Vorteile stets      überwiegen und damit nicht dem Kindeswohl entsprechen können.

   (2)    Hygiene und Prophylaxe

Ich erwähnte bereits eingangs die neben der Beschneidung notwendigen weiteren sich aus der Sunna ergebenden gleichwertigen Pflichten der rituellen Reinheit, nämlich die Rasur der Schamhaare, das Schneiden der Fuß- und Fingernägel, das Kurzschneiden des Schnurrbartes sowie das Rasieren der Achselhaare. Hieraus ergibt        sich das oft erwähnte Argument der Hygiene. Kann die Hygiene im Sinne der Gesundheitsdienlichkeit ein Argument für das Kindeswohl und ein Rechtfertigungsgrund für eine einfache Körperverletzung sein?

Ich denke, dass dieses Argument im Jahre 2012 wohl kaum eine Rolle spielen kann. Es gehört zu den erzieherischen Aufgaben von Eltern ihre Jungen darauf aufmerksam zu machen, dass unter Zuhilfenahme von Wasser und Seife die gesunde, glatt und leicht über die Eichel zurückgleitende Vorhaut kein Hygienehindernis darstellt. Herzberg sagt zurecht in seinem Aufsatz „Rechtliche Probleme der Beschneidung“, das kein Mensch heutzutage auf die Idee käme, Zehen oder Zähne etc. zu amputieren, um schwer zugängliche Körperteile leichter reinigen zu können.

Nur nebenbei erwähnt sei, dass es wenig überzeugend ist, wenn unter den muslimischen Befürwortern dieser Argumentation sich solche Befinden, die sich selbst nicht an die Hygieneregeln dieser Sunna halten, also Frauen mit bunten langen Fingernägeln, Männer mit Vollbärten etc.

Manche Fachärzte führen auch „medizinische“ Argumente ein. Danach werden Eigen- und Fremderkrankungen durch Vorhautbeschneidungen vermieden. Als solchen Krankheiten werden Krankheiten für den Wurmfortsatz, Mandeln, Gallenblase,  Gebärmutter, Milz, Prostata und die Vorhaut selbst angeführt. Krankheiten durch Amputation vorbeugen zu wollen, klingt bereits pervers. Mir scheinen hierbei wohl eher ganz andere Motivationen von Ärzten eine Rolle zu spielen, als die Volksgesundheit. Ich leide stets unter Neben- und Kiefernhöhleninfektionen und käme trotz der Schmerzen einschließlich von Migräneanfällen nie auf die Idee mir meine Nase amputieren zu lassen. Die Wahrscheinlichkeiten von Krankheitseintritten der o.g. Organe rechtfertigen jedenfalls keine prophylaktischen Amputationen. Weder die Hygieneargumente noch die prophylaktischen Krankheitsverhinderungsargumente können dem Kindeswohl dienen und scheiden somit als Rechtfertigungsgründe aus.

(3)  Verhinderung der Stigmatisierung als Kindeswohl

Wie jedem unschwer klar ist, können „Segelohren“ etc. schnell zu Stigmatisierungen führen. Selbst der muslimischen Gemeinschaft angehörend, ist die Stigmatisierung aufgrund von „Andersartigkeit“, die sich lediglich in nicht konformen Verhalten festmacht, bereits ein nicht zu unterschätzendes Argument. Im Falle der Nichtbeschneidung kann es weitreichende, nachteilige Folgen für den Knaben haben, da die Beschneidung bei Muslimen traditionell zur „Männlichkeit“ und zur „Religionsbestätigung“ dazu gehört. Gerade in der Diaspora wirken die Rituale von Hochzeiten und Beschneidungen identifikationsstiftend, so dass sie natürlich als Argument für das Kindeswohl des Knaben zu berücksichtigen sind. Auch innerhalb der jüdischen Gesellschaft dürfte eine Stigmatisierung von Knaben nicht unwahrscheinlich sein, denn der Bund zwischen ihm und Jahwe ist nicht zustande gekommen und er ist damit kein Jude. Die Frage ist also, ob ein solcher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zur Verhinderung von möglichen Stigmatisierungen gerechtfertigt werden kann? Ich denke, dass ein solcher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit derartig schwerwiegend ist, dass man ihn zum Schutze vor zu erwartender Stigmatisierung nicht rechtfertigen kann. Es kommt noch ein weiteres Argument hinzu. Ist dieses Verhalten der religiösen Gesellschaften, nämlich zu Stigmatisieren und nicht konformes Verhalten zu tadeln und diese Menschen auszugrenzen, zu beleidigen und wohl möglich zu bestrafen, gesellschaftlich unterstützenswert? Ich denke, dass sich dies nicht mit einer offenen, freiheitlichen Gesellschaft verträgt. Gerade diese Einwanderungsgesellschaft ist es doch, die sich gegen ihre eigene Ausgrenzung zu recht vehement wehrt. Die Verhinderung einer vermeintlichen Stigmatisierung kann insbesondere dann nicht dem Kindeswohl dienen, wenn die Ursache der Stigmatisierung überhaupt nicht im Interesse der Gesamtgesellschaft dient. Wir erleben gerade im Verhältnis der Aleviten zu den Sunniten permanente Stigmatisierungen von Aleviten durch Sunniten. Keiner käme auf die Idee ein Nachgeben der Aleviten zur Vermeidung von Stigmatisierungen durch die Sunniten diene dem Wohle der Aleviten.

Nein, auch hier ist keine Rechtfertigung aus dem Grund des Kindeswohl zu erkennen, weil die Vermeidung gesellschaftlich nicht gewollter Stigmatisierungen nicht dem Kindeswohl dienen kann. Erwähnenswert scheint mir hierbei auch § 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, wonach die Vertragsstaaten alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen haben, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen. Ob die religiöse Beschneidung ein solcher Brauch ist, kann dahingestellt bleiben, denn nach dem bereits oben Gesagten, kommt es auf dieses Übereinkommen nicht an.

(4)  Rechtfertigungsgrund aus dem Recht der Eltern?

Wie bereits ausgeführt, kann die Beschneidung rechtlich nicht als Wohltat und dem Kindeswohl dienend gerechtfertigt werden. Kann es ein Elternrecht geben, das eine Rechtfertigung darstellt? Für viele Eltern wäre es geradezu unvorstellbar, dass ihr Sohn unbeschnitten ist und wohl möglich auch bleibt, weil er sich irgendwann gegen  die Beschneidung entscheidet. (Zur Frage, wann ein Minderjähriger sich selbst entscheidenkann, komme ich später.) Wie soll er dann eine geeignete Frau aus der eigenen Religionsgemeinschaft finden? Viele Eltern finden bei diesen Gedanken im Hinblick auf die eigene Tradition, Religion, ihrer eigenen Frömmigkeit und dem elterlichen Respekt keine Ruhe. Auch diese Konfliktsituation kann keine schwerwiegende Körperverletzung, die meist Ängste, Verzweiflungen, Vertrauensverluste, Verstümmelung und tagelange Schmerzen mit sich bringen, rechtfertigen.

(5)  Die Religionszugehörigkeit als Rechtfertigungsgrund?

Kann die Religionszugehörigkeit als dem Kindeswohl dienend als Rechtfertigungsgrund in Betracht gezogen werden?

Wohl niemand käme auf die Idee die Beschneidung von Klitoris und / oder Schamlippen von Frauen religiös rechtfertigen zu wollen. Zum einen wird immer wieder insbesondere von türkischstämmigen Einwanderern schnell behauptet die Beschneidung von Frauen habe mit dem Islam nichts zu tun und könne auf keinen Fall religiös gerechtfertigt werden. Zum anderen könne man beide Eingriffe überhaupt nicht miteinander vergleichen.

Es ist überall nachzulesen, dass die Beschneidung von Frauen unter Muslimen weltweit ein kontrovers geführtes Thema ist. Es gibt Muslims, die die Frauenbeschneidung aus religiösen Gründen ablehnen und es gibt Muslims, die die Frauenbeschneidung dulden, begrüßen und auch praktizieren. Letztere berufen sich auf Hadithe (niedergelegte Äußerungen des Propheten Mohammed). Richtig ist, dass die Frauenbeschneidung auf bestimmte Gebiete begrenzt ist und sich in erster Linie auf Nordost- und Mittelafrika sowie auf kleine Teile des Nahen Ostens erstreckt und älter ist als die drei Buchreligionen selbst. Zu den Religionsgruppen, neben Teilen des Islams gehören auch afrikanische Christen, afrikanische Juden und traditionelle Religionen, die diese Beschneidungen unterschiedlich praktizieren. Allen gemeinsam ist ein religiöser Hintergrund, so dass auf andere abweichende religiöse Auffassungen nicht ankommen kann.

Jedenfalls sind diese Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht durch die Religion zu rechtfertigen. Sie dürften nicht einmal zu rechtfertigen sein, wenn es sich um einen ärztlichen Eingriff an einer Volljährigen handelt, in den sie selbst religiös motiviert einwilligt.

Das ebenfalls immer wieder verwendete Argument, man könne beide Eingriffe überhaupt nicht mit einander vergleichen, ist zwar äußerlich betrachtet richtig, rechtlich jedoch völlig unerheblich. Beide Eingriffe sind Amputationen und unwiederbringlich. Auf die Schwere des Eingriffs kann bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit grundsätzlich nicht abgestellt werden. Jeder auch so leichte Eingriff ist grundsätzlich tatbestandsmäßig. Insoweit ist die Intensität des Eingriffs auch für die Frage der Rechtfertigung unbeachtlich.

Auch wenn beide religiös motivierten Eingriffe nach meiner Auffassung rechtlich gleich zu behandeln sind, stellt sich für einige dennoch die Frage, die männliche Beschneidung gesondert zu beurteilen.

Die jüdischen Gemeinschaften argumentieren, dass sie sich nicht vorschreiben lassen können, wie sie ihre jahrtausende alten religiösen Pflichten wahrnehmen. Der Gesetzgeber dürfe ihnen nicht ihre jüdische Identität nehmen und ihnen vorschreiben, wie sie zu leben haben. Diese Argumentation ist verständlich und nachvollziehbar. Sie gilt natürlich auch für alle anderen Religionen. Mit dieser Argumentation können religiöse Vertreter auch die Frauenbeschneidung in Deutschland fordern. Sie wird ebenfalls seit tausenden von Jahren praktiziert und gelebt. Die Befürworter argumentieren gleich, wenn sie sich mittlerweile noch trauen.

Hier wird also eine moderne aufgeklärte Gesetzgebung eines zur Neutralität verpflichteten Staates gegen die Religion, bzw. gegen eine unveränderte religiöse Pflicht gestellt. Natürlich kann und muss ein solcher Staat sich auch gegen eine solche stellen können. Interessanterweise stößt die Beschneidung von Männern anders als die Beschneidung von Frauen auf keinen gesellschaftlichen Widerspruch. Auch hierbei wird das religiös motivierte Verhalten, dass einen anderen Menschen eine erhebliche Verletzung zufügt, durch die jeweilige Religion legitimiert und stellt sich fundamental gegen unsere Rechtsordnung. Was ist, wenn ein schiitischer Vater seinen minderjährigen Sohn religiös motiviert auffordert, sich zu geißeln? Wenn ein Muslim sich auf seine Religion beruft, seine Frau und / oder sein Kind zu züchtigen? Er sich auf seine Religion beruft und mehrere Ehefrauen heiraten will?  Er sich auf seine Religion beruft und andere als „Ungläubige“, den Unbeschnittenen als „unrein bezeichnet“, die leicht bekleidete Frau als unzüchtig oder noch schlimmer diffamiert, seine Kinder nicht mit Andersgläubigen spielen lässt? Wenn der Muhezzin laut vom Minarett zum Gebet ruft oder die Glocken klingen. Was ist, wenn eine Fatwa ausgesprochen wird? Was ist mit Lehrplänen, die die Evolutionstheorien und Sexualkunde lehren? Was ist mit gemischtem Sportunterricht und verbindlichen Klassenreisen? Was ist mit Liebe und sexuellen Kontakten von Minderjährigen? Was ist mit der religiöser Beleidigung und Ausgrenzung von Homosexuellen? Was ist mit blasphemischen Bildern, Filmen, Witzen und Theaterstücken? Auch hier stellen wir die Rechtsordnung der Religion entgegen. Religionen streiten und konkurrieren miteinander und missionieren. Wir werden in Zukunft häufiger in Situation kommen, in denen uns tausendjährige religiöse Pflichten und Gebräuche gegen unsere Rechtsordnung gestellt werden. Werden wir uns dann jedes Mal nicht trauen, unsere neue, moderne und flexible Rechtsordnung einer tausendjährigen Religion entgegenzustellen und unter Umständen Drohungen nachgeben? Die Drohung, in Deutschland sei kein jüdisches Leben mehr möglich, wirkt angesichts der Vernichtung der Juden im Dritten Reich. Auch dass Rassisten, Antisemiten und Islamgegner sich auf der Seite der Beschneidungsgegner finden, macht die Entscheidung nicht leichter, unsere Rechtsordnung glaubhaft gegen die Religion zu stellen. In der Sache jedoch kann Religion kein Rechtfertigungsgrund darstellen.

Der Staat insbesondere der „Einwanderungsstaat“ bestimmt unter anderem auch mit dem Strafrecht, was erlaubt ist und was nicht. Die Neutralitätspflicht und der Gleichheitsgedanke eines säkularen Staates  kann es nicht erlauben, nach Religionen differenzierend die jeweilige Religion als Rechtfertigungsgrund für jeweils religiös motiviertes strafbares Verhalten zuzulassen. Ein Einwanderungsland kann solchen religiösen Ansprüchen niemals gerecht werden. Mit diesem modernen (Einwanderungs-) Staat ist doch eine Identifizierung nur möglich, wenn seine Regeln für alle gleichermaßen gelten, unabhängig von seiner Religion oder seiner Nichtreligion. Wer der wirklichen Auffassung ist, dass es ihm unser System erlauben müsse auch mehrere Frauen haben zu können und es ihm erlaubt sein müsse, seine Frauen zwingen zu können, sich seiner Vorstellung entsprechend zu kleiden und zu verhalten,  dem muss sogar das Gesetz entgegen gestellt werden. Hier zeigt sich der Staat sehr zurückhaltend, ermittelt nicht und darf sich dann auch nicht wundern, wenn der religiöse Druck zunimmt. Gerade dann nicht, wenn in diversen Staates die politische und religiöse Macht von Religion und Klerus zunimmt und über seine Einwanderer in Einwanderungsländer Einfluss sucht, ist es um so wichtiger, dass der Staat deutlich macht, dass seine verfassungsgemäße Rechtsordnung grundsätzlich über dem Talmud, Koran, der Bibel oder irgend einer anderen Religion oder Nichtreligion steht. Auch Art. 4 II GG rechtfertigt keine tatbestandsmäßige Handlung. Es ist genau umgekehrt, § 223 StGB als Ausformulierung der Menschenwürde und der Körperlichen Unversehrtheit verpflichten als verfassungsimmanente Schranken auch zur Einschränkung der Religionsfreiheit. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rechtfertigung durch Religion nicht möglich.

Im übrigen scheint es nach meiner Auffassung überhaupt fraglich das Kindeswohl in Zusammenhang mit Religion oder Konfession zu bewerten. Weder die Entscheidung der Sorgeberechtigten für die eigene, eine andere oder keine Religion sind am Kindeswohl messbar. Anknüpfungspunkt ist allein der nachhaltige Eingriff in die körperliche Unversehrtheit mit der Folge einer dauerhaften Substanzverletzung.

(6)  Die Macht des Faktischen als Rechtfertigungsgrund?

Als fester Bestandteil der jüdischen und islamischen Religion wurden und werden Millionen von Knaben beschnitten. Ein deutsches Gesetz wird dies nicht ändern.

 Auch das immer wieder vorgebrachte Argument, wenn den Ärzten Strafverfolgung drohe, Beschneidungswillige in die Illegalität, in die Hände von Pfuschern, oder ins Ausland getrieben werden, dies dem Kindeswohl schade, kann nicht gefolgt werden. Da Holland sowohl im Hinblick auf Betäubungsmittel wie auch im Abtreibungsrecht völlig andere Vorschriften hat, ist hierzulande noch niemand auf die Idee gekommen, unsere Rechtslage an die von Holland anzupassen. Ja es wird so sein, dass Beschneidungen weiter durchgeführt werden, aber dies kann ja kein Argument gegen ein Strafgesetz sein, denn gesetzgeberisches Ziel muss es sein, das Bewusstsein zu ändern und darauf hinzuweisen, dass eine Beschneidung nicht dem Kindeswohl dient.

c) Bleibt nunmehr abschließend festzustellen, dass eine medizinisch nicht indizierte religiös motivierte Körperverletzung rechtswidrig ist und bleibt.

d)  Bleibt die Frage, ob eine solche rechtswidrige Tat auch strafrechtlich verfolgbar ist?

Da eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung vorliegt, ist die Frage der Strafverfolgung nunmehr erheblich.

Sollten diese Beschneidungen nicht von Ärzten vorgenommen worden sein, so liegt regelmäßig eine schuldhafte Verletzung einer gefährlichen Körperverletzung der §§ 223,224 StGB vor. In diesen Fällen erübrigt sich die Frage der Strafverfolgung von ganz allein, da es sich in diesen Fällen um Offizialdelikte handelt.

In den Fällen der Beschneidung vorgenommen durch einen Arzt de lege artis ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß §230 StGB zu prüfen, falls ein Strafantrag nicht vorliegt. Hierbei erscheint es unerheblich zu sein, inwieweit in Zukunft Strafanträge gestellt werden oder nicht. Das öffentliche Interesse ist wegen der Erheblichkeit des Eingriffs, nämlich einer irreversiblen Amputation der Vorhaut stets zu bejahen.

Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass die Opfer keine Strafanträge stellen können, weil die meisten sich im Kindes- und Jugendalter befinden. Ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit dürfte im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Köln ebenfalls grundsätzlich zu bejahen sein. Schon aus den unter Religion als Rechtfertigungsgrund genannten Aspekten dürfte das öffentliche Interesse zu bejahen sein.

Demonstration gegen die Beschneidung Neugeborener im Rahmen der American Academy of Pediatrics (Quelle: dbking/Wikimedia/CC-Lizenz)

e) Unsere Gesetzgebung hat für diese Fälle eine vernünftige Lösung: Eltern nehmen Einfluss auf  ihren Sohn, in dem sie ihn von den Vorteilen und Nachteilen der Beschneidung überzeugen. Der Sohn selbst entscheidet, wenn er die Reife hat, die Folgen und die Risiken dieses Eingriffs  selbst, sowie  die Unumkehrbarkeit der Substanzverletzung zu verstehen. Dabei kommt es meiner Ansicht nach, nicht auf § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindeserziehung an, wonach dem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung gemäß des Satzes 1 darüber zu steht, welcher Religion es angehören will, sondern auf die Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die Risiken, die Intensität und die Unumkehrbarkeit des Eingriffs an. Diese wird wohl im Einzelfall zu beurteilen sein.

f) Da die Politik, wie das Verhalten des Berliner Justizsenators Heilmann zeigt, nicht den Mut hat, das Gesetz gegen die Religion zu stellen, wird der Bundesgesetzgeber eine diese Handlungen rechtfertigende Regelung erlassen, die wahrscheinlich einer Überprüfung des Bundesverfassungsgericht zugeführt werden wird, das dann abschließend eine Entscheidung treffen muss. Ich halte es politisch für unverantwortlich diesem angesehenen Gericht eine solche Entscheidung zu überlassen, bei der es dann wahrscheinlich auch politische Erwägungen zu Grunde legen muss, gerade unter dem politischen Druck, den die Religionsgemeinschaften ausüben.

Ich denke die Politik wird in Zukunft noch öfter deutlich machen müssen, wo die Religionsausübungsfreiheit endet und dass das Grundgesetz über der Bibel, dem Talmud und dem Koran steht. Gerade im Hinblick auf die orthodoxen Religionsvertreter in Deutschland ist es Aufgabe der  Politik hier Aufklärung zu leisten, da bei großen Teilen der Einwanderer der Eindruck besteht, die Religionsfreiheit sei unbeschränkt und erlaube daher  auch eigene Nebenstrukturen. Dies ist in der Vergangenheit vernachlässigt worden und  muss sich ändern. Gleichzeitig ist die Aufmerksamkeit der Staatsanwalt darauf zu lenken, dass es vermeintlich religiös bedingte Verhaltensweisen gibt, die unserer freiheitlichen Grundordnung entgegenstehen und denen mit besonderer Aufmerksamkeit begegnet werden muss. Hier sind eine besondere Ausbildung und die Schaffung von zusätzlichen Stellen notwendig. Wahrscheinlich ist auch über die Veränderung von Strukturen nachzudenken. Diese Aufgabe wird uns das Bundesverfassungsgericht nicht abnehmen können.

Das heute erschienene Eckpunktepapier der Bundesregierung ist in diesem Artikel noch nicht berücksichtigt. Ich werde jedoch zeitnah Stellung dazu nehmen und dies wie immer hier in meinem Blog veröffentlichen.

http://www.erol-oezkaraca.de/2012/09/die-beschneidung-von-knaben/