THEO VAN GOGH GESELLSCHAFT: GELUNGENE AUFARBEITUNG DER VERGANGENHEIT DEUTSCHLAND! / WAFFENGEWALT GEGEN „SPAZIERGÄNGER!“ IN ULM

Allgemeinverfügung der Stadt Ulm vom 23. JANUAR 2022. Darin wird vor allem eine Maskenpflicht im Freien verordnet und argumentiert:

  1. Für den Fall der Nichtbeachtung der Maßnahme nach Ziffer 1 wird die Anwendung des
    unmittelbaren Zwangs angedroht.

Zu Ziffer 2:
Rechtsgrundlage für Androhung des unmittelbaren Zwangs ist § 66 Abs. 2 Polizeigesetz BadenWürttemberg (PolG). Ein gemäß § 66 Abs. 4 PolG i.V.m. § 2 Nr. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vollstreckbarer Verwaltungsakt, hier in Form der Allgemeinverfügung, liegt mit der Verboten der Ziffer 1 und Ziffer 2 vor, weil durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 4 die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes entfällt. Um sicherzustellen, dass die Maskenpflicht eingehalten wird, droht die Stadt Ulm die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch an. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig (§§ 40 LVwVfG, 66 Abs. 1 PolG).

Es ist erforderlich, da mildere Mittel, die die potentiellen Versammlungsteilnehmer von der Einhaltung der Maskenpflicht abhalten würden, nicht ersichtlich sind. Insbesondere wäre die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 23 LVwVG) nicht gleichermaßen zielführend. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist angemessen, da die Nachteile nicht erkennbar außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen. Die Stadt Ulm verkennt dabei nicht, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Maskenpflicht einen – wenn auch geringen – Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer darstellt. Wegen der gravierenden Gesundheitsgefahr und der bereits mehrfachen Durchführung der nicht angemeldeten Versammlungen unter massiver Missachtung der Regelungen der CoronaVO, stehen die Nachteile jedoch nicht erkennbar außer Verhältnis zu den überragend hohen Interessen der Allgemeinheit.