Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt ab 13. September 2012 ein Staatsschutzverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der verbotenen “Arbeiterpartei Kurdistans” (PKK)

15.08.2012 – Der 6. Strafsenat – Staatsschutzsenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt unter dem Vorsitz von Hermann Wieland ab Donnerstag, 13. September 2012, 09:15 Uhr, im Mehrzweckgebäude des Oberlandesgerichts, Asperger Straße 49, Stuttgart-Stammheim, gegen zwei Angeklagte, denen vorgeworfen wird, sich als Mitglieder an der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt und sich daher der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig gemacht zu haben.

In der vom Senat mit Beschluss vom 1. August 2012 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage des Generalbundesanwalts wird den beiden 29-jährigen türkischen Staatsangehörigen im Wesentlichen zur Last gelegt, als hochrangige Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) – der Jugendorganisation der verbotenen PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) – tätig gewesen zu sein. Beide Angeklagte hätten vor allem die Aufgabe gehabt, Jugendliche für die PKK und deren bewaffneten Kampf gegen türkische Einrichtungen zu rekrutieren sowie Geld und Ausweispapiere für Reisen zu Kampfeinsätzen der PKK im Nordirak zu beschaffen. Darüber hinaus seien sie in die Propaganda- und Schulungsarbeit der Organisation sowie die Beschaffung von Finanzmitteln eingebunden gewesen. Der Verantwortungsbereich des einen Angeklagten habe sich ab Oktober 2009 auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Nach zwischenzeitlicher Übernahme der Jugendorganisation in Frankreich habe er ab Oktober 2010 das Gebiet Mannheim geleitet. Der zweite Angeklagte habe als dessen Nachfolger von März 2010 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 in Deutschland an der Spitze der „KC“ gestanden. Zusätzlich sei er ab August 2010 für das Gebiet Stuttgart verantwortlich gewesen.

Dem zweiten Angeklagten wird darüber hinaus vorgeworfen, im Oktober 2010 als Leiter der „Komalen Ciwan“ (KC) in Stuttgart von dem Veranstalter einer Musikveranstaltung für junge Aleviten durch die Drohung, die Veranstaltung andernfalls mit Gewalt zu verhindern, 500 Euro erpresst zu haben.

Die Angeklagten wurden am 17. Juli 2011 festgenommen. Sie befinden sich seither in Untersuchungshaft.

Der Senat wird neben dem Vorsitzenden mit vier weiteren Berufsrichtern besetzt sein. Es sind bisher 25 Verhandlungstermine bis 21. Dezember 2012 bestimmt, anschließend soll bis auf Weiteres immer donnerstags und freitags verhandelt werden.

Eine Akkreditierung der Medienvertreter für den Besuch der Hauptverhandlung ist nicht erforderlich.

Sofern Medienvertreter während des Prozesses über weitere Einzelheiten der Terminierung und des Beweisaufnahmeprogramms informiert werden möchten, ist über die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart die Aufnahme in einen dafür vorgesehenen Email-Verteiler möglich.

Gesonderte Hinweise für Medienvertreter zur sitzungspolizeilichen Verfügung des Vorsitzenden sowie zur Möglichkeit, vor Beginn der Verhandlung im Sitzungssaal Foto-, Ton- oder Fernsehaufnahmen zu fertigen, werden in der 36. Kalenderwoche noch mitgeteilt werden.

AZ.: 6- 2 StE 2/12-6

Ergänzende Hinweise:

weitere Einzelheiten zur Anklage s. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 8/2012: http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=14&newsid=438

§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch:

Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (Auszug):

Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,1.

Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder …

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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