Entscheidung des EuGH :  Waren aus israelischen Siedlungen müssen gekennzeichnet werden

MESOPOTAMIA NEWS : EXIT ISRAEL – BRÜSSEL EU “ETHIK”! – Von Marlene Grunert  – FAZ –  am 12.11.2019-11:34 

Wein, Orangen und Oliven: Produkte, die aus israelischen Siedlungen im Westjordanland, in Ostjerusalem und den Golanhöhen stammen, müssen gekennzeichnet werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

aren aus den von Israel besetzten Gebieten müssen als solche gekennzeichnet werden. Sofern Lebensmittel aus einer israelischen Siedlung stammen, muss auch diese Herkunft angegeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden; er ist damit den Schlussanträgen von Generalanwalt Gerard Hogan gefolgt, der sich im Juni für eine umfassende Kennzeichnungspflicht ausgesprochen hatte.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit in Frankreich. Dort waren Unternehmen verpflichtet worden, Produkte, die aus den von Israel besetzten Gebieten stammen, entsprechend zu kennzeichnen. Die „Organisation Juive Européenne“ und Psagot, ein Unternehmen, das nach der gleichnamigen Siedlung bei Ramallah benannt ist und Wein auf besetztem Gebiet herstellt, zogen dagegen vor den französischen Staatsrat. Der wollte vom EuGH wissen, ob eine entsprechende Kennzeichnung mit Unionsrecht vereinbar und möglicherweise sogar vorgeschrieben ist.

Generalanwalt Hogan hatte im Juni klargestellt, dass die israelische Siedlungspolitik gegen Völkerrecht verstoße. Schon 2010 hatte der EuGH deshalb entschieden, dass zwischen Waren aus Israel und solchen aus dem Westjordanland unterschieden werden müsse; es ging damals um Zollfragen. Der deutsche Wasserfilterhersteller Brita hatte Wassersprudler eingeführt, die aus einer israelischen Siedlung stammten. Hogan argumentierte, die Völkerrechtswidrigkeit der Besatzungen sei für manche Verbraucher im ethischen Sinne entscheidend, eine Kennzeichnungspflicht deshalb legitim. So wie europäische Verbraucher in der Zeit der Apartheid den Kauf südafrikanischer Waren abgelehnt hätten, könnten Verbraucher heute aus ähnlichen Gründen gegen den Kauf von Waren aus einem bestimmten Land sein, weil es etwa keine Demokratie sei oder eine Politik verfolge, die der Verbraucher ablehne.

Der Sache nach ist das Gericht den Schlussanträgen nun gefolgt. Die entsprechende EU-Verbraucherschutzverordnung verlange eine Angabe der Herkunft, wenn Verbraucher ansonsten irregeführt werden könnten. Die Möglichkeit bestehe, wenn auf Lebensmitteln der Staat Israel als Ursprungsland angegeben werde, obwohl die Waren tatsächlich aus Gebieten stammten, die jeweils einen eigenen völkerrechtlichen Status hätten, aber von Israel völkerrechtswidrig besetzt seien. Eine Kennzeichnung sei verpflichtend, um eine Irreführung darüber zu vermeiden, dass Israel in diesen Gebieten Besatzungsmacht und nicht souveräne Einheit sei. 

Angabe „israelische Siedlung“ zwingend

Die darüberhinausgehende Angabe „israelische Siedlung“ halten die Richter für zwingend, weil sich in den Siedlungen eine völkerrechtswidrige Umsiedlungspolitik manifestiere, die Israel außerhalb seines Hoheitsgebiets umsetze. Auch insofern sei eine Irreführung des Verbrauchers möglich. Verbraucher müssten zu fundierten Entscheidungen nicht nur in gesundheitlicher, wirtschaftlicher, umweltverträglicher und sozialer Hinsicht imstande sein, sondern auch in ethischer. 

2009 und 2015 hatte die EU beschlossen, dass Produkte aus besetztem Gebiet eindeutig kenntlich gemacht werden müssten. Kein EU-Mitgliedstaat setzte die Rats-Beschlüsse jedoch in nationales Recht um. Der Erlass in Frankreich ging auf eine Mitteilung der Europäischen Kommission zur Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten zurück.

In Deutschland ging es um den Umgang mit derartigen Waren zuletzt im Zusammenhang mit der gegen Israel gerichteten Bewegung für Boykott, Desinvestition und Sanktionen (BDS). Mitte Mai hatte der Bundestag die BDS als antisemitisch verurteilt und beschlossen, keine Organisationen und Projekte mehr zu fördern, welche die Bewegung unterstützen.