Autonomie für Kurdistan / Plan für die Autonomie Iranisch-Kurdistans

NATIONALER WIDERSTANDSRAT IRAN

Dieser Plan kann nur im Rahmen des Programms des Nationalen Widerstandrates und der Provisorischen Regierung der Demokratischen Islamischen Republik Iran und der dringenden Aufgaben der Provisorischen Regierung in Kraft treten und wurde konkret auf der Grundlage von Absatz 3 der “Dringenden Aufgaben der Provisorischen Regierung” aufgestellt und ratifiziert, wo es heißt: „Dem unmenschlichen Krieg gegen das Volk Kurdistans muss ein Ende gesetzt werden, indem die Autonomie Kurdistans im Rahmen der territorialen Integrität des Irans ausgerufen wird. Schritte zur Beseitigung der Kriegsfolgen in Kurdistan müssen ergriffen werden.“

Der Plan wird die Provisorische Regierung bei ihren künftigen Maßnahmen bezüglich der Autonomie Iranisch-Kurdistans anleiten. Die Vorkehrungen für die Ausführung des Plans werden von der Provisorischen Regierung der Demokratischen Islamischen Republik Iran festgelegt. Die Provisorische Regierung ist verpflichtet, die notwendigen Anstrengungen zur Verwirklichung des Plans zu unternehmen.

1. Die autonome Region umfasst ganz Iranisch-Kurdistan. Der geographische Umfang dieser Region wird unter Bezugnahme auf allgemeine Wahlen der im Kurden-Gebiet lebenden Bürger festgelegt.

2. Das legislative Organ für die inneren Angelegenheiten des autonomen Region ist der Oberste Rat Kurdistans, dessen Mitglieder in freien, allgemeinen, direkten und geheimen Wahlen gewählt werden. Der Grundsatz der Republik gilt auch in der autonomen Region. Die vom Obersten rat Kurdistans ratifizierten Beschlüsse dürfen das Grundsatz der Republik nicht verletzen.

3. Für die Verwaltung aller Angelegenheiten der autonomen Region Kurdistan – abgesehen von der unten aufgeführten Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Zentralregierung fallen – sind die Behörden der autonomen Region zuständig.

Der Oberste Rat Kurdistans ist für die Bestimmung der höchsten Verwaltungsbehörden und für die Beaufsichtigung ihrer Arbeit zuständig.

4. Für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in der autonomen Region sind die Behörden der autonomen Region zuständig, die unter Beachtung von Absatz 2 dieses Plans die für diese Aufgabe angemessenen Ordnungskräfte aufstellen werden.

5. Für die Angelegenheiten im Bereich der Außenpolitik und den auswärtigen Beziehungen, der nationalen Sicherheit der Republik und die nationale Verteidigung (bestehend aus dem Schutz der Grenzen, der Bewahrung der territorialen Integrität und Einheit der Republik) ist die Zentralregierung zuständig. Wie in den anderen Gebieten des Iran dürfen auch die in der autonomen Region stationierten Streitkräfte nicht in Angelegenheiten der inneren Sicherheit eingreifen.

6. Die Zentralregierung ist zuständig für Außenhandels- und Zollangelegenheiten, die Festsetzung des Währungs- und Finanzsystems des Landes, Zentralbankangelegenheiten, die Aufstellung des Landeshaushaltes und von Wirtschaftsprogrammen, die von nationaler Bedeutung sind oder beträchtliche Investitionen erfordern.

Für die Verwaltung der anderen wirtschaftlichen Angelegenheiten der autonomen Region sind die Behörden der autonomen Region zuständig.

Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen und allgemeinen Vermögenswerte des Landes, die von nationaler Bedeutung sind, fällt in die Zuständigkeit der Zentralregierung und wird zum Nutzen der ganzen iranischen Bevölkerung stattfinden.

In der autonomen Region Kurdistan werden die Behörden der autonomen Region die Zentralregierung bei der Ausbeutung dieser Ressourcen und Vermögenswerte unterstützen.

7. Kurdisch ist die Amtssprache für den Schulunterricht und die interne Korrespondenz in der autonomen Region, und das Recht auf Unterricht in kurdischer Sprache ist für alle Bewohner der Region offiziell anerkannt. Wie in den anderen Regionen des Iran ist Farsi auch in der autonomen Region die Amtssprache und wird in den Schulen neben der kurdischen Sprache unterrichtet. Die Behörden der autonomen Region Kurdistan werden mit der Hauptstadt, mit den anderen Regionen sowie mit den Vertretern der Zentralregierung in der autonomen Region in Farsi korrespondieren. Die nicht-kurdischen Bewohner der autonomen Region Kurdistan sind frei in der Ausübung ihrer eigenen Kultur und haben das Recht auf Unterricht in ihrer eigenen Sprache.

8. Alle Rechte und Freiheiten, die in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung und den zugehörigen internationalen Rechten aufgeführt sind, werden in Kurdistan sowie in den anderen Teilen des Iran gewährleistet, darunter die Meinungs- und Redefreiheit, die Pressefreiheit, das Recht auf Gründung und Betätigung von politischen Parteien und Organisationen, Gewerkschaften, Bauernverbänden und demokratischen Vereinen, die Freiheit der Wahl des Berufs und des Wohnorts und die Religionsfreiheit. Alle Bewohner Kurdistans, ob Mann oder Frau, genießen die gleichen sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Rechte, wie dies auch in den anderen Regionen des Iran der Fall ist, ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion.

9. In der Republik und in der autonomen Region herrscht eine einzige Rechtsordnung. Die Gerichte werden die Rechtssprechung nach den Gesetzen der Republik sowie nach den von Obersten Rat Kurdistans verabschiedeten Gesetzen vornehmen. Die Ordnungskräfte der autonomen Region Kurdistans werden wie die Ordnungskräfte in allen anderen Landesteilen als Vollzugsbeamte des Justizministeriums tätig werden und sind verpflichtet, die Urteile, Anordnungen und Beschlüsse der Gerichte und Justizbehörden zu vollstrecken.

10. Die Behörden der autonomen Region sind verpflichtet, Eingriffe in Angelegenheiten, die in den besondern Zuständigkeitsbereich der Zentralregierung gehören, zu unterlassen, und die Zentralregierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Region zu unterstützen. Ebenso dürfen die Zentralregierung und ihre Exekutiv-Behörden nicht in die Angelegenheiten eingreifen, die in den besonderen Zuständigkeitsbereich der Behörden der autonomen Region fallen.

11. Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur eiligen Förderung und Entwicklung der unterentwickelten Regionen des Landes, wird die Zentralregierung damit beauftragt, einen größeren Teil des dafür vorgesehenen Haushalts für die autonome Region Kurdistan zur Verfügung zu stellen.

12. Die Bürger der autonomen Region Kurdistan werden wie ihre Landsleute im ganzen Iran auf legalem Wege und ohne jegliche Diskriminierung an der Verwaltung der Angelegenheiten des Landes mitwirken.

Der vorliegende Plan, bestehend aus einer Einleitung und 12 Absätzen, wurde am 8. November 1983 einstimmig vom Nationalen Widerstandsrat Iran verabschiedet.

http://www.ncr-iran.org/de/nwri-struktur-mainmenu-44/autonomie-furdistan-mainmenu-49.html