MESOP CULTUR : DIE DIE POLITISCHE LINKE IN DER LBGT-KULTUR FÖRDERT FUNDAMENTAL DAS IDENTITÄRE

Bitte weniger Rechte! –  Immer mehr Rechte und deren rein individuelle, Institutionen vernachlässigende Interpretation höhlen die Substanz der Demokratie und des Rechts aus.

07.12.2016, von Karl-Heinz Ladeur – FAZ – Professor Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur lehrte Öffentliches Recht an der Universität Hamburg.

Vor einigen Jahren hat die Harvard-Professorin Mary Ann Glendon eine scheinbar paradoxe These aufgestellt: Die Vermehrung und immer weitere Ausdehnung der Rechte („rights talk“) gefährde die Substanz des öffentlichen Streits über das Gemeinwohl und die Fähigkeit zur Kompromissbildung. Rechte zu haben sei das dominierende Selbstverständnis gerade der amerikanischen Bürger. Not so!, möchte man einwenden: Die Amerikaner werden sicher noch von den Deutschen überboten. Immer mehr Rechte und deren rein individuelle, Institutionen vernachlässigende Interpretation höhlen Substanz und Verfahren der Demokratie und des Rechts auch in Deutschland aus. Dazu einige Beispiele:

Das in Artikel 16a des Grundgesetzes seit 1992 stark eingeschränkte Grundrecht auf Asyl ist praktisch durch eine Regierungsentscheidung (nicht durch Gesetz) wieder auf seinen alten, fast unbegrenzten Gehalt zurückgeführt worden. Die für Demokratie und Rechtsstaat bedeutende Funktion der (Staats-)Grenze, wie sie die Mehrheit sieht, ist jedenfalls vorübergehend außer Kraft gesetzt worden – ohne Gesetz, weil es ja nur um die Erweiterung eines Grundrechts ging. Nicht nur dadurch ist der Schutz der institutionellen, der staatlichen Kehrseite der Grundrechte der Propaganda einer neuen radikalen Partei, der AfD, überlassen worden. Welche Folgen dies für die Demokratie haben wird, ist noch nicht absehbar.

Über Flüchtlingspolitik kann zwischen den etablierten Parteien des „Verfassungsbogens“ kaum noch politisch gestritten werden, weil das Feld des Politischen von vorab als fixiert geltenden Grundrechtsgrenzen durchzogen wird. Obwohl auch die finanziellen Leistungen für Asylbewerber angesichts der krassen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Deutschland und Ländern der Dritten Welt wie ein Magnet auf Flüchtlinge wirken, gilt deren Höhe als durch die Garantie der Menschenwürde gleichsam der politischen Entscheidung enthoben. Ähnliches gilt allgemein für die Hartz-IV- und Sozialhilfesätze. Über deren gesellschaftliche Wirkung kann unter Beachtung der Verfassung nicht ernsthaft diskutiert werden, weil die Höhe der Leistungen wiederum als durch Artikel 1 GG fixiert gilt. Man muss ernsthaft fragen, ob auch Unionsbürger überhaupt ausgewiesen werden dürfen, wenn doch praktisch in den meisten EU-Ländern (zum Beispiel auch Italien) kein oder kein ausreichender Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Wie ist das mit Artikel 1 GG vereinbar?

Das gleiche Phänomen der Blockierung politischer Alternativenbildung zeigt sich in der – man zögert, dies noch so zu nennen – Familienpolitik: Der Schutz der Institution der Ehe, über den etwa in Frankreich heftig gestritten wird, wird vom Recht auf Gleichbehandlung homosexueller Paare verdrängt. Was das Tragen eines islamischen Kopftuchs für die Institution Schule bedeutet, ist angesichts des Vorrangs des subjektiven Rechts der muslimischen Lehrerin, kein politisches Problem mehr. Schon der Anblick des Anderen, des Transzendenten, des gekreuzigten Christus (Kruzifix in der Schule) ist ein Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist so weit gefasst, dass eigentlich das Grundrecht in Permanenz durch öffentliche und private Verarbeitung von Daten auch bei fernliegender Gefährdung von gewichtigen Interessen betroffen ist und nur durch eine begriffslose „Abwägung“ mit anderen Interessen überhaupt Spielräume für die politische Gestaltung der digitalen Zukunft möglich erscheinen. Das Recht der Meinungsfreiheit ist durch das Bundesverfassungsgericht aller – wie Helmut Ridder dies früh genannt hat – „institutionellen“, prozesshaften Komponenten entkleidet worden, dass insbesondere das „Recht der persönlichen Ehre“ – trotz des Erfordernisses der Abwägung – als Schranke praktisch keine Bedeutung mehr hat, obwohl es in dieser Konstellation auch um Persönlichkeitsrechte Dritter geht. Diese Rechte dürften nur zählen, wenn es um den Schutz der persönlichen „Identität“ geht. Die „durchgeknallte“ Staatsanwältin genießt keinen Ehrenschutz (so das Bundesverfassungsgericht), anders dürfte es sein, wenn eine Staatsanwältin türkischer Abstammung als „durchgeknallte Türkin“ apostrophiert wird.

Die Beispiele zeigen, dass die in Deutschland hochgehaltene Abwägung selbst schon aus der Balance ist, weil nur klar konturierte Grundrechte dem zunächst angerufenen Freiheitsrecht ernsthaft Konkurrenz machen können (offenbar nicht der Persönlichkeitsschutz). Vor allem potentiell begrenzende Institutionen können kaum Gewicht auf die Grundrechtswaage bringen. Durch diese extrem individualisierte selbstbezügliche Sichtweise wird die politische Kompromissbildung erschwert. Es stehen ja immer Grundrechte auf dem Spiel, hinter welche die gesellschaftlichen Institutionen zurücktreten. Ist das nicht eigentlich ein extrem liberales, ja neoliberales Denken?

Das wäre eine allzu oberflächliche Sicht, schließlich geht es fast durchweg nicht um das Recht des aktiv handelnden Individuums, sondern eher um das leidende, passive Individuum. Das mit dieser Sichtweise verbundene Risiko besteht vor allem darin, dass die Inszenierung von Interessen als Gegenstand von Rechten die im Dunkel der Institution verschwindende Mehrheit anderer Individuen einseitig zu Verpflichteten macht, weil sie sozusagen anstelle des Staates als potentielle Grundrechtsgefährder stehen. Vor allem mit der Ausdehnung der Staatsfunktionen vollzieht sich ein problematischer Wandel: In der fragmentierten Ordnung, die an die Stelle der liberalen Gesellschaft der Individuen getreten ist, geht es nicht mehr primär um den grundrechtlichen Schutz der gesellschaftlichen Selbstorganisation durch Handeln, sondern um die soziale Anerkennung von selbst- und gruppenbestimmter „Identität“, die sich vor allem durch antithetische Fixierung auf „die anderen“ definiert (die Inländer, die Religiösen, die Reichen).

Es geht immer um eine Art gesellschaftliche „Drittwirkung“ der Grundrechte, die das Selbstverständnis anderer Gruppen, insbesondere der Mehrheit, herausfordert: Hinter dem Anspruch auf soziale Anerkennung verbirgt sich das Einrücken der Mehrheit in die frühere Rolle des Staates, zum Beispiel beim Recht auf soziale Hilfe, das durch die Mehrheit finanziert werden muss. Ähnlich ist es in der Schule: Eltern, die Sorge haben, ob eine strenggläubige Muslimin für den Bildungsanspruch einer westlichen Schule eintreten kann, werden zu Avataren des Staates, welche die Freiheit des Individuums bedrohen. Die Protagonisten der neuen Grundrechte oder der neuen sozialen Erweiterung von klassischen liberalen Grundrechten müssen das Dreiecksverhältnis beachten, an dem die gesellschaftliche Mehrheit der „anderen“ nicht nur als Avatar des Staates beteiligt sein kann. Tatsächlich geht es in den meisten Fällen um eine (soziale) Normenkollision – um ein Konzept aus dem internationalen Privatrecht aufzugreifen, um kollidierende Werte.

Für deren Bewältigung müssen vor allem Regeln der Koordination, der Vorrangbildung, der Kompromissbildung gefunden werden: zum Beispiel für die Schule oder für die an „sozial Schwache“ (auch) zu stellenden Anforderungen an die Selbstentwicklung oder die Bestimmung der Grenzen der Meinungsfreiheit, die Stellung des Religiösen in einer säkularen Welt und so weiter müssen (insbesondere) Prozeduralisierungen gefunden werden, die auch produktive Konflikte ermöglichen – im Bereich der Freiheitsrechte wie der sozialen Rechte. Jedenfalls muss mehr bedacht werden, dass die klassischen liberalen Grundrechte eher das „Eigene“ der Gesellschaft, das Ausprobieren des Neuen, „a culture of improvement“ (Robert Friedel), in einer Experimentalordnung organisiert haben, der gegenüber der Staat nicht einfach die Grundrechte durch Eingriffe gefährdet hat, sondern in einer liberalen Ordnung das gemeinsame Wissen, die geteilte Erfahrung, dann gegen die Ausübung der individuellen Freiheit durch Schrankensetzung in Anschlag bringen konnte, wenn eine Gefahr drohte. Dieses geteilte Wissen kann heute in der fragmentierten „Gesellschaft der Gruppen“ nicht mehr vorausgesetzt werden. Die neuen Rechte oder die soziale Erweiterung der klassischen liberalen Rechte zielen auf die unmittelbare Anerkennung von Bedürfnissen, von selbstbestimmten Identitäten, von Gefühlen, während zum Beispiel die klassische Berufsfreiheit oder die Meinungsfreiheit immer auf vermittelnde gesellschaftliche Institutionen verwiesen haben, die Technik, die Foren der Öffentlichkeit und so weiter.

  1. X. Kaufmann hat in dieser Zeitung darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesellschaft über keine „Blaupause“ für Gestalt und Wirkung von sozialen Rechten verfüge, von denen man eigentlich sagen müsste, dass sie sich (mindestens auch) gegen die Gesellschaft, nicht primär gegen den Staat richten. Das gilt auch für die hier exemplarisch genannten Grundrechte. Eigentlich geht es hier um die Umstellung von der Orientierung an der „Gefahr“ (Schranken) und dem dahinter stehenden, Grenzen begründenden Erfahrungswissen, auf das „Risiko“ (Abwägung) innerhalb einer nicht leicht zu beschreibenden polyzentrischen Konstellation des unsicheren und fragmentierten Wissens. Darüber muss gestritten werden können: Wie viele Flüchtlinge können aufgenommen werden? Welche Auswirkungen hat das auf die Gesellschaft? Dieser Forderung kann die hier beschriebene Expansion der Grundrechte unter Missachtung der Dimension des gesellschaftlichen (unsicheren) Wissens und des notwendigen Streits nicht gerecht werden. Die Expansion der Rechte behindert die Entwicklung eines auf die Bewältigung der neuen Risiken eingestellten (objektiven) Rechts, weil es die transsubjektive Dimension der neuen Grundrechte ausblendet.

Demokratie basiert auf der Konkurrenz von Meinungen, die keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben können. Deshalb wird der Streit auf Dauer gestellt. Die neuen Rechte auf Anerkennung von „Identitäten“ sind Rechte auf Schluss der Debatte, noch bevor diese angefangen hat. Sie vertiefen die Gräben zwischen den politischen Milieus und treiben „die Anderen“ tendenziell in die Fundamentalopposition, der „die ganze Richtung nicht passt“. Wir brauchen mehr Raum für Streit (also Kompromiss) und weniger „rights talk“.

Professor Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur lehrte Öffentliches Recht an der Universität Hamburg.

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