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Polizei zu Lübecker Migrantenkrawallen: „Das gehört nicht in die Öffentlichkeit“

DAVID BERGER 17. SEPTEMBER 2023

Das Video von einem brutalen Gewaltausbruch unter Männern mit Migrationshintergrund in der Lübecker Innenstadt am vergangenen Freitag schockiert die sozialen Netzwerke. Die Polizei Lübeck versucht indes die Verbreitung des Videos zu verhindern. Es sei ausreichend, wenn „die richtigen Stellen die Wahrheit sehen“ und keinesfalls die Öffentlichkeit.

Und um ihren Versuchen die Deutungshoheit der Vorgänge ihren politisch instrumentalisiertem Vorgesetzten zurück zu erobern, spricht die Polizei von mutmaßlich verwirklichten Straftatbeständen durch die Verbreitung des Videos.

 „Plumper Versuch der Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit“

Mancher Leser wird sich vielleicht fragen, warum wir nun dieses Video trotz der Drohungen durch die Polizei dennoch veröffentlichen. Mut dazu gemacht hat uns die Stellungnahme eines Fachmanns, des Juristen Markus Haintz, der sich durch „diesen plumpen Versuch der Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit“ nicht einschüchtern lassen will.

Zunächst noch einmal die Drohungen der Polizei: „Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein Videomitschnitt des Geschehens. Die Polizei mahnt vor der weiteren Verbreitung dieses Videos und fordert dazu auf, das Video von eigenen Geräten umgehend zu löschen und auf keinen Fall weiter zu verbreiten oder zu teilen. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden.“

Straftatbestände herbei-phantasiert?

Haintz fragt nun, welche Straftatbestände das sein sollen.

„§§ 22, 23 i. V. m. § 33 Kunsturhebergesetz? Sicher nicht! Kunsturhebergesetz § 33 (1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Kunsturhebergesetz § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Es handelt sich offenkundig um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte welches ohne Genehmigung der Betroffenen veröffentlicht werden darf. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Presse- und Rundfunkfreiheit überwiegen hier ohne jeden Zweifel. Zwar ist auf dem Video auch ein Kind zu erkennen, Kinder genießen einen höheren Schutz als Erwachsene. Allerdings kann man das Kind nicht identifizierbar wahrnehmen und muss sich dann auch die Frage stellen, warum die Eltern es nicht umgehend aus der Gefahrenzone entfernen, in der ein alter Mann auf dem Boden liegt. Selbst wenn man das Kind erkennen könnte, so darf man nicht fordern, dass jeder die technischen Möglichkeiten hat, dessen Gesicht zu verpixeln. Ansonsten würden solche Videos gar nicht in die Öffentlichkeit gelangen, was seitens der Polizei Lübeck auch erwünscht ist um keine politisch dringend nötige politische Debatte zu befeuern.

Kommentar zum Kunsturhebergesetze, Erbs/Kohlhaas/Kaiser KunstUrhG § 33, Rn. 38: Neuere Rechtsprechung: Gegenstand von zeitgeschichtlicher Bedeutung; Interessenabwägung …Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst danach nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können politische und gesellschaftliche Ereignisse sowie Sportveranstaltungen gehören, selbst wenn sie nur regionale oder lokale Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2013, 1065; 2014, 804, 805; s. auch – für ein Schuljahrbuch – OVG Koblenz ZUM-RD 2020, 494, 495), auch Straftaten und Strafverfahren (→ Rn. 83 ff.)…

Fallen euch noch weitere Straftatbestände ein? – Es werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, § 126a StGB daher offenkundig nicht einschlägig.

– § 131 StGB, Gewaltdarstellung, offenkundig nicht einschlägig, auch wenn das teilweise diskutiert wurde. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,

– § 140 StGB, Billigung von Straftaten. Tatsächlich denkbar wenn jemand so dumm ist, diese Massenschlägerei in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu billigen. Aber ich glaube nicht, dass dies der Hintergrund eurer Warnung / Einschüchterung ist.

– 201 StGB, ein vertraulich gesprochenes Wort ist nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn sich derjenige der hier filmt „unter 4 Augen“ parallel mit jemandem unterhalten würde, dann wäre dieses Gespräch quasi öffentlich, da jeder Passant es zufällig mithören könnte.

– § 344 StGB, falsche Verdächtigung, nicht konstruierbar, auch wenn natürlich jemand aufgrund des Videos eine Anzeige unter Verweis darauf machen kann.

– § 106 Urhebergesetz können einschlägig sein. Grundsätzlich ein (Straf-)Antragsdelikt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft hier das besondere öffentliche Interesse annehmen, was ich allerdings für nicht begründbar halte. Die Verheimlichung von Straftaten aus einem bestimmten Kulturkreis reicht hierfür sicherlich nicht aus. Unabhängig davon handelt es sich hier um ein Tagesereignis (§ 50 Urhebergesetz), über das (mit einem kurzen Videoausschnitt) berichtet werden darf. Auch das Zitatrecht nach § 51 Urhebergesetz ist einschlägig, jedenfalls wenn man sich mit dem Inhalt des Videos befasst und auseinandersetzt. Ohne den Videoausschnitt ist es nicht möglich, die Frage der Herkunft der Täter ernsthaft zu diskutieren.

Strafvereitelung im Amt?

Aber ich habe einen sehr interessanten Paragrafen für euch, liebe Polizei Lübeck und Polizei Schleswig-Holstein: Prüft doch mal bitte eine mögliche Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a Strafgesetzbuch.

Möglicherweise besteht ja bei einem eurer Beamten der Vorsatz, die Verbreitung des Videos zu verhindern was dazu führen könnte, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt wird, der möglicherweise später verurteilt werden könnte. Weit hergeholt? Ein wenig, aber immer noch wesentlich naheliegender als der offenkundige Blödsinn den ihr oben verbreitet.“ – soweit Haintz.

Kriegsähnliche Zustände in Stuttgart

Wer immer noch glauben sollte, dass der Gewaltausbruch von Lübeck ein Einzelfall ist, der hat offensichtlich die letzten fünf Jahre komplett verschlafen. Fast zeitgleich zu Lübeck, schockierten diese Bilder in Stuttgart:

Schlägerei unter Eritreern, bei der 10 Polizisten verletzt wurden. (c) X /Twitter.

„Allahu Akbar“ in Bamberg

Unter „Allahu Akbar“-Rufen hat in Bamberg eine Horde Migranten das Asylantenheim gestürmt: Wahrscheinlich ein Rachefeldzug und „wieder aufgeflammter Konflikt“ rivalisierender Gruppen. Polizisten aus ganz Franken mussten zusammen gezogen werden, um den Unruhen vorerst ein Ende zu bereiten.

Lampedusa: Faeser will noch mehr „Party“

Und damit es mindestens so weitergeht, vielleicht sogar noch ein bisschen mehr Party gibt, sorgt Frau Faeser derzeit vor:

„Wahrheit gehört nicht in die Öffentlichkeit“

Wer nach all dem fragt, ob die Polizei sich selbst nicht so recht mit den Gesetzen auskennt, die sie hüten soll oder ob hier absichtlich – mit großer Wahrscheinlichkeit auf Befehl aus der Politik – etwas vertuscht werden soll, der erhält endgültig Klarheit, wenn er liest, was die Polizei Schleswig-Holstein einem X-User auf die Frage: „Darf keiner die Wahrheit sehen?“ geantwortet hat:

Was soll diese bizarre Antwort? jeder, der sich halbwegs mit den „neuen Medien“ auskennt, weiß, dass die Drohungen der Polizei genau das Gegenteil bewirken, nämlich dass das Video erst recht zum öffentlichen Thema wird. das geschieht derzeit. Als Kollateralschaden entsteht der Eindruck, dass Polizei (und Justiz) derzeit mehr darum bemüht sind die Täter zu schützen und die zu bestrafen (die zugunsten der Opfer) über Unrecht öffentlich reden. Dass sie als eine Art verlängerter Arm des Regierungsschutzes arbeiten und daher ihre erste Aufgabe darin sehen, das Versagen der Regierung unter den Tisch zu kehren und daher versuchen, Bürger und Journalisten einzuschüchtern.

Fast zeitgleich zur Veröffentlichung dieser Stellungnahmen hat sich gestern der DPolG-Bundesvorsitzender Rainer Wendt gefragt, warum der Respekt vor der Polizei in Deutschland so rapide gesunken ist. Hier hätte er eine der Antworten finden können.