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Ferda Ataman: Antidiskriminierungsbeauftragte kritisiert Selbstbestimmungsgesetz
Die Bundesregierung will mit dem neuen Selbstbestimmungsrecht die Benachteiligung von trans Personen abbauen. Doch Ferda Ataman entdeckt im Gesetz neue Diskriminierungen.
Von Katharina Schuler DIE ZEIT – 23. August 2023, – Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ferda Ataman fordert Nachbesserungen am Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz.
Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung hält das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das am Mittwoch vom Kabinett beschlossen werden soll, in Teilen für ungenügend und fordert Nachbesserungen. “Das SBGG muss klar das Ziel verfolgen, die Selbstbestimmung zu stärken und das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen”, schreibt Ferda Ataman in einer Stellungnahme, die ZEIT ONLINE vorliegt. In dem Gesetzentwurf fänden sich dagegen Ausführungen, “die dazu geeignet sind, Diskriminierungen zu begünstigen und Vorurteile zu bestärken”, kritisiert Ataman.
Das Selbstbestimmungsgesetz soll das bisher geltende Transsexuellengsetz ersetzen. Künftig soll die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister und die Änderungen der Vornamen für trans Personen sehr viel einfacher werden. Bisher waren dafür zwei psychologische Gutachten notwendig, außerdem musste ein Gericht entscheiden. Künftig soll eine Selbstauskunft gegenüber dem Standesamt reichen.
Insofern leite das Gesetz durchaus einen “überfälligen Paradigmenwechsel” ein, schreibt Ataman. An einigen Stellen enthalte das SBGG aber sogar “Verschlechterungen gegenüber dem Transsexuellengesetz und dem Personenstandsgesetz”. Dies gelte etwa für die Datenübermittlungspflicht an eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden. Auf diese hatte Innenministerin Nancy Faeser (SPD) bestanden, um zu verhindern, dass Kriminelle versuchten, sich mithilfe eines geänderten Geschlechtseintrags der Strafverfolgung zu entziehen. Ataman sieht darin eine Diskriminierung, weil eine solche Übermittlung etwa nach einem Namenswechsel infolge einer Eheschließung nicht vorgesehen ist.
Anmeldefrist sollte gestrichen werden
Eine Verschlechterung im Vergleich zur gegenwärtigen Gesetzeslage stellt laut Ataman auch die sogenannte Anmeldefrist dar. Diese regelt, dass die Änderung des Geschlechtseintrags drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden muss. Eine solche Frist gab es bisher für intersexuelle Personen nicht. Ataman fordert deswegen die Streichung dieser Regelung.
Neu hinzugekommen im Vergleich zu früheren Fassungen des Gesetzentwurfs ist auf Drängen des Innenministeriums eine weitere Einschränkung: So können Ausländer eine Änderung ihres Geschlechtseintrags in Deutschland nur dann beantragen, wenn ihr Aufenthaltstitel nicht innerhalb der folgenden zwei Monate ausläuft. Dies müsse wieder gestrichen werden, fordert Ataman. Das Recht auf eine selbstbestimmte Änderung des Geschlechtseintrags “kann nicht vom Aufenthaltsstatus einer Person abhängig gemacht werden”.
Ataman kritisiert zudem, dass in dem Gesetz ausdrücklich auf das Hausrecht und die Vertragsfreiheit verwiesen wird, um zu verhindern, dass trans Personen die Änderung des Geschlechtseintrags nutzen, um sich Zugang zu geschützten Bereichen wie Frauenhäusern oder Frauensaunen zu verschaffen. “Dadurch werden Vorurteile gegen trans*Frauen gestärkt”, schreibt Ataman. Es sei zu befürchten, dass Menschen in diesen Bereichen ihr Geschlecht nicht leben könnten, “weil sie zum Beispiel nicht ‘weiblich genug’ aussehen”.
Sorgen sind lebensfremd
Die in der Öffentlichkeit breit diskutierte Sorgen vor einem Missbrauch der neuen Regelungen hält Ataman für nicht gerechtfertigt. “Dass ein Mann seinen Geschlechtseintrag mit allen verbundenen Folgen ändert, nur um eine Frauensauna oder eine Toilette zu betreten und Frauen zu belästigen, ist lebensfremd”, schreibt sie.
Im Koalitionsvertrag hatten die Ampelparteien zudem vereinbart, ein erweitertes und sanktionsbewehrtes Offenbarungsverbot einzuführen. Wer die frühere Geschlechtsidentität einer trans Person gegen deren Willen bekannt macht, sollte entsprechend bestraft werden können. Diesem Anspruch wird der Gesetzentwurf laut Ataman jedoch nicht gerecht.
Stattdessen gebe es im Vergleich zum heutigen Transsexuellengesetz eine zusätzliche Ausnahme vom Offenbarungsverbot, so Ataman. Voraussetzung für ein Bußgeld ist laut dem Gesetzentwurf außerdem, dass mit der Offenbarung der früheren Geschlechtszugehörigkeit oder des Vornamens absichtlich ein Schaden zugefügt werden soll. Wenn die Offenbarung also eher zufällig stattfindet, wäre kein Bußgeld fällig. Die Schädigungsabsicht solle gestrichen werden, fordert Ataman, “um einen wirksamen Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen zu realisieren”.
Korrekturhinweis: Die Anmeldefrist bezieht sich anders als in einer ersten Fassung des Artikels dargestellt nicht auf den Zeitraum zwischen der Abgabe einer Erklärung beim Standesamt und der Änderung des Geschlechtseintrags, sondern betrifft die Frist, mit der die Abgabe einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt angemeldet werden muss. Wir haben den Fehler korrigiert.