Giorgio Agamben – Ausnahmezustand forever & eine kleine Pandemie

THEO VAN GOGH : „Die Tradition der Unterdrückten belehrt uns darüber, daß der ‘Ausnahmezustand’, in dem wir leben, die Regel ist“ (WALTER BENJAMIN)

Insofern der Ausnahmezustand zur Regel zu werden droht, sind die Institutionen des demokratischen Rechtsstaats und das verfassungsgemäße Gleichgewicht der Gewalten gefährdet,

und die Grenze zwischen Demokratie und Diktatur verschwimmt. In Auseinandersetzung mit verschiedenen theoretischen Annäherungen an das Phänomen des Ausnahmezustands – zu nennen sind in erster Linie Walter Benjamin und Carl Schmitt, aber auch Autoren wie Theodor Mommsen, Adolphe Nissen und Jacques Derrida – vermißt Agamben das von den meisten Theoretikern gemiedene Niemandsland zwischen Politik und Recht, zwischen der Rechtsordnung und dem Leben und wirft ein neues Licht auf jene verborgene Beziehung, die das Recht an die Gewalt bindet.

Agamben, der Foucaults Überlegungen zu Biomacht und absoluter Souveränität (gegenüber dem >nackt< gemachten Leben) rechts- und staatstheoretisch weiterentwickeln will, folgt diesem Widerspruch und entdeckt ähnliche Bruchlinien auch bei anderen Phänomenen: Ausnahmezustand, Souverän, Lager und Flüchtling. Er reiht die Begriffe wie Perlen auf eine Kette: Der Ausnahmezustand ist jenes Recht, in dem die Rechtsgültigkeit aufgehoben ist. Das Nicht-Recht also. Den Souverän wiederum kann mit Carl Schmitt als jene Macht definieren, die den Ausnahmezustand verkünden, d.h. die Rechtsordnung aufheben kann. Der Souverän begründet das Gesetz und steht doch außerhalb von ihm. Das Konzentrationslager wiederum ist die Verräumlichung des Ausnahmezustands: „Es ist ein Stück Land, das außerhalb der normalen Rechtsordnung gesetzt wird, deshalb jedoch nicht einfach Außenraum ist.“ Und der Flüchtling oder Lagerinsasse schließlich ist Objekt der totalen biopolitischen Souveränität. An ihm wird die Teilung von politischer Existenz und Leben aufgehoben: Auf ihn kann politisch zugegriffen werden, ohne dass ihm irgendein rechtliches Dasein zugestanden würde. Die souveräne Macht und das nackte Leben stehen sich unvermittelt gegenüber. Oder genauer gesagt: Der Flüchtling zeigt, wie die biopolitische Maschine nacktes Leben produziert.

Auf diese Weise ist Agamben bereits in „Homo Sacer“ zu seiner etwas apodiktischen These gekommen, „das Lager und nicht der Staat“ sei „das biopolitische Paradigma des Abendlandes“. Den antirassistischen Gruppen hat das natürlich gefallen – setzt die These den eigenen Ansatzpunkt doch unvermittelt ins Zentrum der Staatstheorie. Doch so gradlinig darf man Agamben wohl nicht verstehen. Wenn er nicht gerade von einem Tute-Bianche-Aktivisten interviewt wird, erwähnt Agamben zwar sein Entsetzen über die Lage der Guantánamo-Gefangenen, doch dass er sich mit dem Flüchtling als politischem Subjekt beschäftige, kann man nun nicht gerade behaupten.

Agamben geht es nicht um konkrete Politik. Er interessiert sich für den Schnittpunkt von Herrschaft, Biopolitik, Recht, Entrechtung. Und in diesem Sinne besitzt der umstrittene Satz über das Lager eine Dimension, die mit dem Migrationsregime weniger zu tun hat als mit dem Verständnis von (Rechts-) Staatlichkeit an und für sich. Letztlich besagt seine These nämlich nichts Anderes, als dass Souveränität (auch die bürgerliche) auf Unrecht basiert – auf bloßer Gewalt und der Aufhebung des Rechts.

Diese These steht auch im Mittelpunkt von Agambens neuem Buch „Ausnahmezustand“. Der 1942 geborene Benjamin-Schüler geht dabei erneut von der These des Nazi-Juristen Carl Schmitt aus, wonach Ausnahmezustand und Souveränität eng miteinander verwoben seien. Daran anknüpfend definiert Agamben seinen Untersuchungsgegenstand als „eine Gesetzeskraft ohne Gesetz“ – ein Widerspruch, den er zu verschriftlichen sucht, in dem er bei >Gesetzeskraft< einen Strich über >Gesetzes< legt und damit den inneren Bruch der Figur deutlich macht.

Der Ausnahmezustand zeichnet sich, so Agamben, dadurch aus, dass er „die Unterscheidung zwischen öffentlich und privat“ aufhebt und damit jenes >nackte Leben< hervorbringt, über das der Souverän uneingeschränkt verfügen kann. Das ist auch der Grund, warum >nacktes Leben< kein vorpolitischer Urzustand ist, sondern immer ein Ergebnis biopolitischer Praxis. Bevor Agamben diese Überlegung zuspitzt, widmet er sich noch einmal einigen begrifflichen Grundlagen. Er skizziert Benjamins und Schmitts Überlegungen zum Verhältnis von gesetzloser Gewalt und Souveränität, um den rechten Staatstheoretiker mit dem jüdischen Kulturwissenschaftler zu widerlegen. Der von Schmitt angestellte Versuch, die Gesetzlosigkeit als Ausnahmezustand zu ordentlichem Recht zu machen und so der Staatsmacht einzuverleiben, ist, so Agamben, eine fictio iuris, eine rechtstheoretische Fiktion. Im Anschluss daran untersucht Agamben die Begriffe auctoritas und potestas, was dem rechtshistorisch wenig bewanderten Leser nicht allzu sagen dürfte. Doch zuletzt wagt er denn doch ein zwar verklausuliertes, aber doch fulminantes Finale. Es vertieft die schon in „Homo Sacer“ aufgestellte These, dass sich im Zentrum politischer Souveränität bloße Gewalt verberge. Düster bemerkt Agamben, dass diese Anomie, die Rechtlosigkeit, das Recht verdränge; und zwar nicht als Verfall des Staates, wie der Song deutscher Schmitt-Rezipienten (wie des Berliner Staatstheoretikers Herfried Münkler) geht, sondern als Konsequenz des Staates: „Der Ausnahmezustand hat heute seine weltweit größte Ausbreitung erreicht.“ Beunruhigender Weise könne diese Entwicklung, die sich nicht nur in Guantánamo manifestiert, nicht durch eine Rückkehr zu einer >liberalen<, die Allmacht des Souveräns einschränkenden Rechtspolitik aufgehalten werden. Die Verbindung von Gesetz und bloßer Gewalt habe sich offenbart und damit sei der Begriff des Rechts an und für sich in Frage gestellt.