THEO VAN GOGH TODAY: DER FILM ÜBER DEN „KONGO-MÜLLER“ AUS KÖLN – VERFASSUNGSBLOG: Eine Zensur findet nicht statt !
Vom Kongo über Kassel und Hamburg nach Indonesien
Siegfried Müller sitzt lächelnd vor der Kamera, selig betrunken, in Camouflageuniform und das Eiserne Kreuz an der Brust, und redet sich um Kopf und Kragen.
“Kongo-Müller”, unter dem Namen sei er überall bekannt, prahlt er. Im Kongo hatte er 1964/65 als Söldner den Simba-Aufstand niederschlagen geholfen, ein unfassbar grauenhaftes Massaker. Sein Einsatz, sagt er, “war notwendig, um den Schwarzen zu zeigen, dass Weiße da sind. Denn Weiße haben in Afrika auch heute noch einen fantastischen Ruf.” Im Kongo hätten sie gekämpft “nicht, weil wir für den Kongo kämpften (…).
Wir haben für Europa gekämpft im Kongo, für die Idee des Westens, und zwar, um es ganz genau zu sagen: für Liberté, Fraternité und so weiter”. In Südafrika, wo er lebt, seien Schwarze und Weiße “ganz streng auseinander geteilt, man könnte fast sagen, so wie im Dritten Reich in Deutschland die Juden und die Deutschen ungefähr. Die Schwarzen versehen in der Gesellschaft alle untergeordneten Positionen. (…) Wir Weißen haben in Südafrika einen unglaublichen Lebensstandard.”
Der Film “Der lachende Mann” stammt aus dem Jahr 1966 und war ein Produkt der DDR.
Im gleichen Jahr, so ein Bericht des SPIEGEL, besuchte ein Mann namens Helmut Soeder die Leipziger Buchmesse und brachte von dort eine Kopie des Films nach Hause mit. Als er ihn öffentlich vorführen wollte, rückte die Kriminalpolizei an: Er hätte den Film dem Frankfurter Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zur Genehmigung vorlegen müssen. Tatsächlich war (und ist, theoretisch) es verboten, aus dem Ausland Filme einzuführen, die “ihrem Inhalt nach dazu geeignet sind”, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wirken. Obendrein waren damals (heute nicht mehr) Filmimporteure verpflichtet, innerhalb einer Woche nach der Einfuhr eine Kopie des importierten Films der besagten Behörde zur entsprechenden Prüfung vorzulegen (§ 5 Abs. 1, 2 GÜV). Herr Soeder tat nichts dergleichen, sondern klagte. Und siehe da: das Verwaltungsgericht Frankfurt kam zu der Überzeugung, diese Normen seien in der Tat insoweit mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren: “Eine Zensur findet nicht statt” (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG).
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