MESOPOTAMIA NEWS REPORT : Belgisches Gericht –  Arbeiterpartei Kurdistans PKK nicht terroristisch

Türkisches Außenministerium verurteilt Entscheidung –  Aus: Ausgabe vom 12.03.2019, Seite 7 / Ausland – JUNGE WELT BERLIN

Mit einem Freispruch in allen Anklagepunkten endete am Freitag vor dem Revisionsgericht in Brüssel ein seit neun Jahren laufender Prozess gegen 37 kurdische Exilpolitiker. Das Gericht stellte fest, dass das belgische Antiterrorgesetz in dem Verfahren nicht zur Anwendung kommen könne, da es sich bei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) um keine terroristische Organisation handele.

Die Ermittlungen gegen Institutionen und Persönlichkeiten der kurdischen Diaspora in Belgien hatten 2006 begonnen. Im März 2010 durchsuchte die Polizei dann in mehreren Städten die Räumlichkeiten kurdischer Organisationen sowie das Sendestudio des Satellitensenders Roj TV in Denderleeuw bei Brüssel. Mehrere Vertreter des Nationalkongresses Kurdistan (KNK) und des als eine Art Exilparlament dienenden Volkskongresses Kurdistan (Kongra-Gel) wurden damals festgenommen. Insgesamt wurden 40 Personen angeklagt, darunter die Kongra-Gel-Repräsentanten Remzi Kartal und Zübeyir Aydar sowie den KNK-Vorsitzenden Adem Uzun. Ihnen wurden Spendensammlungen, Propaganda und die Rekrutierung junger Kurden für die Guerilla als terroristische Aktivitäten vorgeworfen. Ein mitangeklagter syrischer Kurde wurde zudem beschuldigt, Kommunikationstechnik in den Nordirak exportiert zu haben, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für die Guerilla bestimmt war.

Die Verteidiger hatten während des Prozesses die Frage, ob es sich bei der PKK überhaupt um eine »terroristische« Organisation im Sinne des Antiterrorgesetzes handele, in den Mittelpunkt ihrer Strategie gestellt. Denn 2003 wurde dieses Gesetz mit der europäischen Rahmenvereinbarung über Terrorismus koordiniert und entsprechend eingeschränkt. Es ist nicht gegen eine Konfliktpartei innerhalb eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Völkerrechts anwendbar. Entsprechend machte die Verteidigung deutlich, dass der jahrzehntelange Kampf zwischen der PKK und der türkischen Armee, der über 40.000 Menschenleben gekostet hat, als Bürgerkrieg gewertet werden müsse. Der Staat bekämpfe eine Gruppierung, die sich mit Waffengewalt dagegen wehre, dass Kurden diskriminiert und unterdrückt werden.

Die Anklagekammer sah dies ähnlich und weigerte sich bereits 2016, eine Anklage nach dem Antiterrorgesetz zuzulassen. Doch der Oberste Gerichtshof, der diese vom Revisionsgericht bestätigte Entscheidung wieder aufhob, drängte auf eine Anklage, so dass das Verfahren erneut verhandelt werden musste.

In seinem Urteil stellte das Revisionsgericht jetzt klar, dass die PKK einschließlich ihrer Guerilla der Volksverteidigungskräfte (HPG) ein nichtstaatlicher Akteur in einem intensiven innerstaatlichen Konflikt nach der Definition des humanitären Völkerrechts sei. »Daher kann die PKK/HPG nicht als terroristische Gruppe betrachtet werden, und die Teilnahme an Aktivitäten oder eine führende Position innerhalb dieser Organisation ist nach belgischem Recht nicht strafbar.« Das türkische Außenministerium verurteilte wie erwartet die Entscheidung des Brüsseler Gerichts.