MESOP CULTURE „IN DIESEN GROSSEN ZEITEN“: AUCH DIE GOTTLOSEN WOLLEN JETZT ENDLICH KIRCHE SEIN / GLÄUBIGE UNGLÄUBIGE – DIE ATHEISTEN HABEN DEN ANDEREN IMMER SCHON NUR SO ETWAS WIE G’TT GENEIDET
Befreiung von Rundfunkgebühren – Gottloses Bittgebet
Der Bund für Geistesfreiheit prozessiert gegen die Rundfunkgebühr. Sie entfällt bei „Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind. Der Bund beruft sich jedoch auf eine Weltanschauung „ohne Gottesbegriff“. Was tun? – vON 01.06.2017, von Patrick Bahners – FAZ
Im Keller eines Ladenlokals in der Georgenstraße in München-Schwabing finden regelmäßig kultische Handlungen statt. Keine Gottesdienste, denn der Bund für Geistesfreiheit München bekennt sich in seiner Satzung zu einer „Weltanschauung ohne Gottesbegriff“. Wohl aber Feiern, die im Lebenszeitplan einer „freigeistigen“ Gemeinschaft der Messe oder dem Freitagsgebet entsprechen. Michael Wladarsch, der Vorsitzende des Bundes, begehrt deshalb die Befreiung von der Rundfunkgebühr – nach Paragraph 5 des Rundfunkstaatsvertrags entfällt sie bei „Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind“.
Obwohl der von Wladarsch angestrengte Prozess jetzt schon die zweite Instanz beschäftigt, hat die Öffentlichkeit noch keine genaue Vorstellung davon, was bei den Nicht-Gottesdiensten in den Schwabinger Katakomben passiert. Das liegt nicht daran, dass der auf die „freireligiösen“ Gemeinden aus dem Umfeld der Revolution von 1848 zurückgehende Bund seine Riten geheim halten würde wie die Freimaurer – die Geheimnislosigkeit der Welt ist ja der Inhalt seiner Weltanschauung. Worin liegt aber dann das liturgische Moment der Zusammenkünfte? Auf die Wiederkehr der Abkanzelreden wider die Seelenheilsverwalter wird man nicht abheben wollen.
Dem Verwaltungsgericht hatte Wladarsch mitgeteilt, dass die Widmung seiner Räumlichkeiten nicht nur im funktionalen Sinne der dauerhaften Zurverfügungstellung gegeben sei, sondern dass sogar ein Widmungsakt stattgefunden habe, eine Weihehandlung der Religion des Fliegenden Spaghettimonsters (F.A.Z. vom 25. Juli 2015). Diese von amerikanischen Naturwissenschaftlern kreierte Schöpfungsreligion spielt im Zeitalter der „Wiederkehr der Götter“, das der Münchner evangelische Theologe Friedrich Wilhelm Graf ausgerufen hat, eine ähnliche Rolle wie die von „Titanic“-Redakteuren gegründete Partei namens Die Partei im neuen Parteienpluralismus.
In der Berufungsverhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zeigt sich Wladarsch erkennbar erleichtert darüber, dass er die satirische Maske abgelegt hat. Ohnehin fällt die von organisierten Freigeistern verbreitete Lehre, im Gegensatz zu den Gottesdienern nähmen sie das Dasein mit Humor, in die Kategorie der Irreführung der eigenen Anhängerschaft, die in der Religionskritik als Priestertrug bezeichnet wird. Nicht als Pastafari-Papst tritt Wladarsch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf und dennoch als Religionsbeamter: Er sei eine Art Pfarrer. Aber wie kann das sein, wenn für die überzeugten Undogmatiker alle Pfarrer Witzfiguren sind, weil sie zum Beispiel, wie Wladarsch im chauvinistischen Duktus der freireligiösen Polemik des vorvorigen Jahrhunderts sagt, bei der Arbeit Frauenkleider tragen?
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Was tut Wladarsch, wenn er seines Amtes waltet? Er dient wohl nicht als Vortänzer, obwohl sein Bund das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erstritten hat, wonach eine Ausnahme vom Tanzverbot am Karfreitag geboten ist, wenn das Tanzen eine weltanschauliche Kundgebung sein soll, so etwas wie eine antireligiöse Prozession. Als die zehn Jahre lang verbotene „Heidenspaß“-Party heuer endlich steigen konnte, erlebten die Berichterstatter der Lokalpresse keine Ausgelassenheit: Das polemische Veranstaltungsdesign hemmte die Ekstase. Da die Christen zumal in Bayern an den allermeisten Tagen des Kirchenjahrs das Tanzbein schwingen, fehlt jenseits des Karfreitags der Anlass für einen demonstrativen Ringelpiez der Gottlosen.
Das Palaver als Gottesdienst-Ersatz
Der Gottesdienst-Ersatz der Freidenker ist und bleibt also das Palaver. Im Unterschied zur ersten Instanz wäre der Verwaltungsgerichtshof durchaus bereit, diese Handlungen eines Kults der Vernunft oder des Menschen als gottesdienstlich im Sinne des Staatsvertrags anzuerkennen. Die Gebührenbefreiung lässt der 7. Senat daran scheitern, dass Wladarsch die Räume auch als Büro nutzt, nicht ausschließlich für die Konventikel. Wladarsch beklagt, seine Unglaubensgemeinschaft werde benachteiligt, nur weil sie keine Gottesdienste abhalte. Der Senatsvorsitzende macht eine listige Bemerkung: Wenn eine Religion keinen Gottesdienstraum braucht, ist es keine Ungleichbehandlung, wenn sie ihn gebührenrechtlich nicht geltend machen kann.
Die Freidenker fordern, das Religionsverfassungsrecht abzuschaffen und die Religionsgesellschaften so zu behandeln wie alle anderen Vereine. Der Anspruch auf Gleichstellung mit den Kirchen, den Wladarsch für seine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Lobby der religiös Unmusikalischen erhebt, setzt aber die Privilegierung der Religion voraus. In Vereinen von Sportmuffeln oder Kunstbanausen, die Kompensationszahlungen für entgangene Mittel aus Sportfördertöpfen und Kulturhaushalten einklagen wollten, könnten nur Spinner versammelt sein.